Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Stand: 10.06.2019
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Wird zitiert von 125 Entscheidungen zu § 37 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.05.2010 – VI ZR 142/09Aufwendungsersatzanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Leistungen an einen Verkehrsunfallgeschädigten: Behandlung der Altersrente für schwerbehinderte MenschenZitiert von 5
- BSG, 12.04.2017 – B 13 R 15/15 RInlandsbezug der Schwerbehinderung als Voraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft durch Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland - Drittbindungswirkung des Schwerbehindertenausweises - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2017 – L 10 R 3893/16
- BAG, 08.08.2007 – 7 AZR 605/06Altersteilzeitvereinbarung: Überraschende Klausel über die vorzeitige Beendigung wegen der Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LSG Baden-Württemberg, 07.07.2016 – L 7 R 273/15Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 12.12.2007 – 13 Sa 38/06
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 – L 33 R 693/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 – L 33 R 392/24
- OVG NRW, 08.09.2025 – 12 A 1975/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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